Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle von Holger Bergau ( im folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

Urheberrecht

Ein Fotograf ist ebenso wie ein Musiker der Erschaffer eines kreativen Werkes und hat damit automatisch ein Urheberrecht auf jedes von ihm angefertigte fotografische Werk. Das Internet wird mehr und mehr von bildlichen Inhalten bestimmt.

Doch wird immer wieder – oft auch aus Unwissenheit – missachtet, dass alle grafischen Komponenten im Web auf der Arbeit von Kreativen beruhen; seien es nun Grafiker oder Fotografen, sie alle haben einen Teil ihrer Kreativität aufgewandt um diese Inhalte zu produzieren und sie alle genießen Urheberschutz. Leider erleben es gerade diese Kreativen immer wieder, dass ihre Arbeiten ohne Rückfrage und Genehmigung kopiert, verlinkt oder auf andere Arten genutzt werden. Dabei wird gern übersehen, dass diese Arbeiten urheberrechtlich geschützt sind und ihre Verbreitung nur mit Genehmigung der Urheber erlaubt ist. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

 

Nutzungsrecht und Verbreitung der Bilder

Die vom Fotografen angefertigten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an ihren Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Ebenfalls die wiederholte Verwendung der Lichtbilder.

Erst nach Bezahlung des Honorars an den Fotografen gehen die Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. Dieser hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

§ 60 UrhG Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets ist nur durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Hat der Fotograf dem Auftraggeber digitale Bilddaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen ( auch von Grafikern ) verändert werden. Leichte Optimierungen im Kontrast, Farbe und Helligkeit sind natürlich erlaubt und oft auch notwendig.

Alle anderen Veränderungen am Bild müssen dem Fotografen vor der Veröffentlichung vorgelegt werden und er muss sein Einverständnis zur Veröffentlichung geben.

 

Namensnennung des Urhebers

Bei jeder Veröffentlichung von Lichtbildern muss der Fotograf als Urheber des Lichtbildes genannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Insbesondere bei der Verwendung angefertigter Aufnahmen im Internet muss der Name des Urhebers unter dem Bild oder im Impressum zu finden sein. Üblich ist es, den Link:  www.HB-Fotokunst.de   direkt zum Bild oder an eine andere Stelle der Site zu setzen. Dies ist ein freundliches Entgegenkommen zufriedener Kunden. Gerne kann der Fotograf ebenfalls einen Link zu der Seite des Kunden auf ihre Homepage setzen.

Pflicht ist:   Foto: Holger Bergau , www.HB-Fotokunst.de

 

Übergabe der Bilddaten an den Auftraggeber

Die Originale (RAW Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der RAW Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

An den Kunden herausgegeben werden jpg Dateien und/oder falls gewünscht, bearbeitete psd  Dateien.

 

Vergütung, Eigentumsvorbehalt

Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

Die Nutzungsrechte an den entstandenen Bildern können erst nach der Zahlung des Honorars oder einer anderen vereinbarten Gegenleistung vollständig erteilt werden.

Wird das Honorar oder die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht, dürfen die Bilder nicht genutzt werden – egal wofür.

 

Reklamationen

Hat der Auftraggeber des Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Detaillierte Aufträge mit speziellen Wünschen ( z.B. Bildbearbeitung, Farben ) werden nur schriftlich entgegengenommen und müssen klar und deutlich formuliert werden.

Der Fotograf verpflichtet sich, nach den Regeln der Fotografie eine hohe Qualität zu liefern. Die Bilder müssen in bildwesentlichen Stellen ( z.B. Augen ) ausreichend scharf sein sowie fachkundig richtig belichtet ( Gradationskurve, Tonwertumfang ) und werden sich immer im speziellen Stil von Holger Bergau befinden. Oft arbeitet Holger Bergau bewusst mit Unschärfe und Beleuchtung um bildwesentliche Stellen hervorzuheben.

Der Fotograf wird jeden Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen.

Holger Bergau übernimmt jedoch nicht die Verantwortung für den persönlichen Geschmack des Kunden, Gesichtsausdruck, die Körperhaltung, Frisur oder das Make up, auch wenn er mit seiner jahrelangen Erfahrung maßgeblich zu einem harmonischen Gesamteindruck der genannten Punkte beiträgt.

Bei Nichtgefallen einer Fotosession oder eines Bildes ebenso bei der Bildbearbeitung kann also ( außer bei eindeutigen technischen Fehlern ) nicht reklamiert werden, denn gerade im Portraitbereich und auch was Farben anbelangt, hat jeder seinen ganz persönlichen Geschmack.

 

Haftung

Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Fotografen ist in jedem Fall auf maximal die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

 

Die Verwahrung des Bildmaterials

Der Fotograf verwahrt die Originale sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Originale nach fünf Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Vor der Vernichtung kann der  Auftraggeber um Ankauf der Negative anfragen. Der Preis hierfür richtet sich nach Art des Auftrages und des Geschäftsverhältnisses und wird gesondert vereinbart.

Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Ebenso werden digitale Dateien doppelt und sorgfältig gesichert. Durch die Unsicherheit der modernen Medien und den vielen abstürzenden Festplatten übernimmt der Fotograf für einen solchen besonderen Fall jedoch keine Haftung.

Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Bei Negativen ist eine persönliche Abholung am sichersten.

 

Fotografen haben rechtlichen Anspruch auf Namensnennung

Der internationale Rat der Urheber Bildender Kunst und der Fotografen (CIAGP) hat sich auf seinem Kongress in Madrid am 16. und 17. November 1982 mit dem Anspruch der Fotografen auf Namensnennung befasst.

Er hat festgestellt, dass dieser Anspruch durch die Veröffentlichung von Fotos ohne Abdruck eines Urhebervermerks ständig und in großem Umfang verletzt wird.

Der Rat hat darauf hingewiesen, dass das Recht auf Namensnennung ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist und fordert strikte Beachtung des sich hieraus ergebenden grundlegenden Anspruchs der fotografischen Urheber.

Die unterzeichnenden Organisationen folgen der Aufforderung des CIAGP und werden alles in ihrer Macht stehende tun, um den Publikationsorganen die Bedeutung der Namensnennung für die Fotografen deutlich zu machen. Sie weisen ergänzend auf die Bestimmungen des Urheberrechts hin, das in §13 die Namensnennung ausdrücklich vorschreibt. Dieser Anspruch ist nur erfüllt, wenn die Zuordnung des Urhebervermerks zum veröffentlichten Bild zweifelsfrei ist.